Samstag, 26. September 2009

Raucherpausen müssen angemeldet werden

Ein Arbeitnehmer darf nicht in die Raucherpause gehen, ohne diese -arbeitsfreie- Zeit entweder auszustempeln oder in anderer Form auszutragen. Eine Arbeitnehmerin hatte geklagt, weil man ihr nach vorherigen Abmahnungen in dieser Sache gekündigt hatte.
Die Frau war mehrere Mal abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne entsprechendes, wie in dem Betrieb üblich und verbindlich geregelt, Aus-und Einstempeln mittels der Zeiterfassung.
Nachdem die Arbeitnehmerin trotz mehrmaliger vorheriger Abmahnung an drei Tagen hintereinander in die Rauchpausen gegangen war, ohne sich auszustempeln und ohne anschließend einen Korrekturbeleg vorzulegen, hat der Betrieb ihr fristlos gekündigt.
Gegen die Kündigung reichte die Frau, die bereits einige Jahre in dem Betrieb bechäftigt war, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Duisburg ein.
Das Arbeitsgericht Duisburg gab mit seinem Urteil vom 14.09.2009 mit dem Aktenzeichen: 3 Ca 1336/09, jedoch dem Arbeitgeber recht.
Die Begründung lautet: Wer als Arbeitnehmer wiederholt hartnäckig das Ausstempeln umgeht, dem darf fristlos gekündigt werden. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitszeitleistung ist eine gravierende Vertragsverletzung, die das nötige Vertrauen bei einer Weiterbeschäftigung nicht mehr gegeben sieht.

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Sonntag, 6. September 2009

Urteile zu Park-und Halteverboten

Für die Wirksamkeit eines Park-und Halteverbotes ist es nicht ausschlaggebend, ob man dieses Verbot in Form des Verbotsschildes tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht.
So hat das Bundesverwaltungsgerichts (AZ: 11 C 15/95) in einem Fall entschieden, in dem der Autofahrer seinen Wagen für einen längeren Krankenhausaufenthalt geparkt hatte. In der Zwischenzeit fand dort auf dem Parkplatz ein Straßenfest statt. In diesem Zusammenhang ist das Parken dort verboten worden. Daraufhin wurde der Wagen des Patienten abgeschleppt. Begründung: Bei einem Park-und Halteverbotsschild handelt es sich um eine Allgemeinverfügung, die mit der Bekanntgabe wirksam wird. Dieses ist bedingt durch das Aufstellen des Schildes.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes-AZ: 3 B 149/01-zu Rechtfertigungen von Falschparkern. Man kann trotz, dass man seine Handynummer sichtbar ans Auto heftet, um im Abschleppfall angerufen zu werden, das Abschleppen seines Autos nicht verhindern.
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