Montag, 19. Oktober 2009

Gerichtsurteile-Mietrecht-Heizen

Wann muß ein Vermieter für die Wohnungen seiner Mieter die Heizung anstellen? Welche Mindesttemperatur kann der Mieter in seinen Wohnräumen verlangen? Wann kann der Mieter eine Mietminderung vornehmen? Was tun, wenn die Heizung ausfällt?
Was sind die Rechte und Pflichten eines Mieters und Vermieters zum Thema Heizen in der Mietwohnung?
Grundsätzlich gilt die Zeit von Anfang Oktober bis Ende April eines Jahres als Heizperiode. Das heißt, dass der Vermieter in dieser Zeit der Heizperiode dafür sorgen muß, dass die Zentralheizung angestellt ist. So hat der Mieter die Möglichkeit, selbst zu entscheiden,ob er die Heizung in der Mietwohnung andreht.
Sollte es ausserhalb der regulären Heizperiode zu ungewöhnlichen kalten Tagen kommen, muß der Vermieter dann in dieser Zeit ebenfalls den Mieter die Möglichkeit zum Heizen geben. Zum Beispiel wenn die Nachttemperaturen einige Tage hintereinander so um die 8 Grad liegen.
Das heißt, er muß die Zentralheizung in Betrieb setzen.
Die Wohnung des Mieters muß mindestens eine Temperatur von 18 Grad aufweisen. Als normale Temperatur für Wohnräume gelten 20 bis 22 Grad in der Zeit zwischen ca. 6.00 Uhr morgens und nachts bis ca. 0.00 Uhr.
In der Nacht sollte die Temperatur nicht unter ca. 18 Grad absinken.

Fällt die Heizung ständig aus, kann die Wohnungs-Miete gemindert werden, bzw. die Mietzahlung sogar ausgesetzt werden. Allerdings nicht beim ersten Heizausfall.
Die Mietminderung beläuft sich zwischen 10 Prozent und 100 Prozent der Mietzahlung.
Voraussetzung für eine Mietminderung ist eine vorherige Information vom Mieter an den Vermieter, dass die Heizung nicht (genügend) funktioniert.
Der Vermieter muß die Chance bekommen, die Heizung in einer angemessenen Zeit zu reparieren, bzw. wieder herzustellen.

Ist man für längere Zeit abwesend, muß dafür gesorgt werden, dass die Wohnung nicht auskühlt, insbesondere bei Minustemperaturen. Ansonsten kann man bei Schäden, die durch Unterkühlung der Wohnung (z.B.an den Rohren) entstehen, zur Verantwortung gezogen werden. Das heißt, dass die Kosten für die Reparatur dem Mieter in Rechnung gestellt werden können.

Gerichtsurteile-Heizen, Heizungsausfall, Mietminderung-Mietwohnung
Laut dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Az.: 19 C228/98,
ist es nicht zulässig, im Mietvertrag eine Klausel einzufügen, wonach eine Temperatur von 18 Grad in der Zeit zwischen 7 und 22 Uhr festgelegt ist.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 6/07,
wenn ungewöhnlich hohe Heizkosten aufgrund eines Fehlers der Heizungsanlage zustande kommen, kann die Miete gemindert werden. Hierbei muß der Stand der Technik berücksichtigt werden. Der Vermieter sei nicht gezwungen, die Heizanlage auf dem neuesten Stand zu halten.
AG Berlin-Spandau, Az. 3 C 209/81,
wenn die Heizung im Oktober ausfällt, kann die Miete 20% gemindert werden.
LG Berlin, Az. 65 S 70/92, aus WM 1993, S. 185,
Fällt die Heizung im Winter komplett aus, das heißt von September bis Februar, kann der Mieter ab Beginn der Heizperiode die Miete um 100% mindern. Das heißt, der Mieter zahlt für diesen Zeitraum gar keine Miete.
LG Bonn, Az. 6 S 396/81,
Fällt während der Wintermonate die Heizung aus, braucht nur die Hälfte der Miete gezahlt zu werden.
LG Berlin, Az. 61 S 37/02, aus MM 12/2002, S. 44,
Wenn die Heizung ausfällt, ist eine Mietminderung von 70 % gerechtfertigt.
AG Waldbröl,
fällt im Sommer die Heizung bei Außentemperaturen von 13 bis 17,5 Grad Celsius aus, ist für den Zeitraum des Ausfalls eine Mietminderung von 50% zulässig.

Laut dem Amtsgericht Münster, Az.: 49 C 2864/08, darf ein Mieter bei Heizungsausfall nicht unmittelbar einen Heizungsmonteur auf Kosten des Vermieters bestellen. Zumal dann nicht, wenn die Temperatur so um 16-17 Grad liegt. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Mieter nach dem Heizungsausfall den Vermieter nicht innerhalb einer halben bis einer Stunde erreichen konnte. Etwas anderes sei es, wenn ein Notfall vorgelegen hätte.
Laut dem Amtsgericht Erkelenz, Az.: 8 C 243/98, wenn die Heizung nur für wenige
Tage ausfällt, kann die Miete nicht automatisch reduziert werden. Heizungsanlagen würden im Winter schon mal ausfallen, das würde jedoch nicht zwangsweise zu einer
direkten Auskühlung der Mietwohnung führen. Wenn man während des Heizungsausfalls mit Strom Radiatoren, Elektroöfen, etc. heizt, können die Kosten dem Vermieter in Rechnung gestellt werden.

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