Dienstag, 30. Juni 2015

Grill-Urteile-Tips-Balkon-Garten-Park

Das Grillvergnügen ist eins der liebsten Freizeitvergnügen einer der Höhepunkte des Sommers und macht in geselliger Runde viel Spass.
Leckere Grillrezepte finden Sie hier:
www.gratisproben.net/rezepte-saftige-schweinesteaks.html

Allerdings sorgt das Grillen auf dem Balkon, im Garten oder im öffentlichen Grün wie Parks, Wiesen, etc. immer wieder für Diskussionen. Die einen lieben das Bruzzeln und Braten unter freiem Himmel. Die anderen fühlen sich von dem aufsteigenden Rauch und dem Grillgeruch gestört.
Ein CDU-Politiker fordert jetzt sogar eine Grillsteuer.
Leider ist es tatsächlich so, dass die Müllberge, die nach dem Grillen anfallen, immer häufiger einfach am Grillplatz liegen bleiben.
Manchmal liegt es einfach nur an hoffnungslos überfüllten Papierkörben. Manchmal liegt es aber auch an der Gedankenlosigkeit der grillfreudigen Teilnehmer.
Abhilfe würde hier ein Mitführen von genügend Mülltüten schaffen.
So kann der angefallene Müll-Unrat sofort selbst von jedem Grillenden in die Müllsäcke gegeben und im Hausmüll entsorgt werden.
Denn das anschließende Säubern und Reinigen der Parks nach einem sonnigen Wochenende, an dem in Parks und in öffentlichen Grünflächen Heerscharen von Griller unterwegs waren, kostet die Städte einige Hunderttausende von Euros.
So gesehen, ist eine Grillsteuer für die anschließenden Reinigungaktionen dann schon gerechtfertigt. Vergleichbar mit den Müllgebühren, die für das Abholen und Entsorgen des privaten Hausmülls gezahlt werden.

Besondere Vorsicht ist bei Einweggrills
geboten. Einweggrills können den Rasenbereich, auf dem sie abgestellt werden, stark beschädigen und verbrennen. Wer mit Einweggrills arbeitet, sollte eine Betonfläche zum Abstellen suchen oder den Grill mit Steinen bzw. andere feuerfeste Unterlagen unterlegen.
Wenn jeder ein wenig Rücksicht auf seine Mitmenschen und die Umwelt nimmt, sollte auch das Grillen wieder ein freudiges Vergnügen für alle sein.
Grillen auf dem Balkon/Terrasse oder im Garten ist mit gewissen Regeln grundsätzlich erlaubt, es sei denn, der Mietvertrag verbietet das Grillen.
Sollte trotz Verbotes im Mietvertrag gegrillt werden, riskiert man eine Abmahnung seitens des Vermieters. Im schlimmsten Fall, z.B. bei ständigen Verstößen gegen das Verbot, droht die Wohnungs-Kündigung.

Eine Alternative für das Grillen auf dem Balkon können Elektrogrills sein. Wird ein Holzkohlegrill verwendet, verhindern Aluschalen das Tropfen des Fetts in die Glut, sodass nicht zu viel Qualm aufsteigt und sich keine krebserregenden Stoffe bilden. Eine Alternative zu Aluschalen sind: Specksteine, Schiefer, Rharberblätter, Kohlblätter.
Ein wichtiger Punkt ist natürlich, dass die Nachbarn vom aufsteigenden Grillrauch so wenig wie möglich belästigt werden. Ganz vermeiden läßt es sich allerdings nicht, dass der unmittelbare Nachbar den Grillrauch mitbekommt. Eine Einladung des Nachbarn zur Grillfeier oder die Übergabe eines leckeren gegrillten Würstchen für den Nachbarn können schon eine Menge Unfrieden abhalten.
Da sicherlich nicht tagtäglich gegrillt wird, sollten auch "Nicht-Griller" Verständnis zeigen.
Hier noch einige Urteile zum Thema Grillen:

Landgericht Stuttgart (10 T 359/96)
Grillen ist kein "Relikt aus der Steinzeit" - Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art dar - nicht ein "Relikt aus der Steinzeit". Deshalb darf einem Wohnungseigentümer von den übrigen nicht generell das Grillen (hier: auf der Terrasse) untersagt werden; dreimal pro Jahr ist nicht überzogen.

Das BayObLG (AZ: 2 Z BR 6/99) sagt:
Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage ist generell gestattet. Notwendig ist aber eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenzt: Grillen am äußersten Ende des Gartens und höchstens fünfmal im Jahr.

LG Stuttgart (AZ: 10 T 359/96)
erlaubt Grillen dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr auf der Terrasse.

Das Amtsgericht Bonn (AZ: 6 C 545/96)
erlaubt Mietern von April bis September einmal im Monat auf Balkon oder Terrasse zu grillen.
Die betroffenen Nachbarn sollten 48 Stunden vor dem Grillen informiert werden.
Exzessives Grillen mit viel Rauch und Fettdünsten gleicht einer Belästigung und rechtfertigt gegebenenfalls eine Mietkürzung.

Landgericht Bochum (AZ: 8 KLS 2 Js 359/01)
Spiritus muß nach dem Grillen vom Grill kindersicher entfernt werden. Wenn eine Grillgemeinschaft nach einer Grillfeier eine Flasche mit Brennspiritus stehen lässt, die am nächsten Tag von Kindern gefunden wird (wobei sie explodiert), so machen
sich die zwei "Haupttäter" (hier der Veranstalter der Feier und der "Griller") der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, wenn eines der Kinder schwer verbrannt wird.
Hier mussten jeweils 90 Tagessätze a 10 Euro Geldstrafe bezahlt werden.

Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 13 U 53/02)
Grillt der Nachbar eines Hauseigentümers im Sommer fast täglich bis nach 22.00 Uhr (und läuft zudem der Fernseher in der Garage), so dass es zu erheblichen
Ruhestörungen und Geruchsbelästigungen kommt, dann kann der beeinträchtigte Nachbar durchsetzen, dass nur noch bis zu vier Mal (zu besonderen Anlässen) gegrillt wird. Da das Haus hier nur zur "Grillseite" hingelüftet werden kann, kommt es in diesem Fall zwangsläufig zu Belästigungen.

Landgericht München I (15 S 22735/03)
16 Grillaktionen pro Sommer werden geduldet, wenn zwei Eigentümer eines Anwesens mit
Garten nicht beweisen können, dass die Rauchentwicklung durch das Grillen ihres Nachbarn (hier angeführt: 16mal in 4 Monaten) über den nach dem Emissionsrecht geltenden Luft-Richtlinien liegt, und wird auch durch Zeugen nicht glaubhaft belegt, dass die Beeinträchtigungen objektiv unerträglich sind, so können sie nicht
verlangen, dass der nachbarschaftliche Grillfreund seinen Grill entfernt.

Bayerisches Oberstes Landesgericht (AZ: 2Z BR 49/04)
Was schon da war, muss (meistens) akzeptiert werden: Befindet sich in einer Wohnungseigentumsanlage bereits ein Grillplatz, bevor eine neue Eigentümerin einzieht, so kann sie Jahre später nicht die Beseitigung der (hier 15 Meter von ihrer Wohnung entfernten) Grillanlage verlangen, wenn nicht alle anderen Wohnungseigentümer damit einverstanden sind. Denn beim Abriss würde es sich um eine "bauliche Veränderung" handeln, für die Einstimmigkeit notwendig ist.

Verwaltungsgericht Minden (AZ: 11 K 1863/02)
Werden Nachbarn eines öffentlichen Grillplatzes unerträglich in ihrer Nachtruhe gestört, so genügt es nicht, dass die Kommune als Betreiber des Platzes
per Satzung "Verhaltensvorschriften" zur Benutzung erlässt (die hier aber unkontrolliert blieben und deshalb auch keine Besserung erzielt wurde). Sie muss gegebenenfalls einen "städtischen Ordnungsdienst" einrichten oder den Grillplatz "völlig schließen".

Landgericht Essen (AZ: 10S 438/01)
Ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung das Grillen untersagt, muß der Mieter sich dran halten. Dieses betrifft sowohl einen Holzkohlegrill alsauch einen Elektrogrill.
Ansonsten kann die fristlose Kündigung drohen.

Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: 5SS (OWI) 149/95)
In einem Mehrfamilienhaus mit Garten wurde eine Grillparty von einem Nachbarn mit einigen Gästen veranstaltet.
Die Grillerei begann ca. gegen 19 und dauerte bis ca. 21.30 Uhr.
Einer der Nachbarn beschwerte sich um 20 Uhr über die Rauchentwicklung. Die Party insgesamt
war gegen 2.30 Uhr in der Nacht zu Ende.
Der sich gestört fühlende Nachbar klagte und die Richter gaben ihm Recht. Die Richter bezogen sich auf die Lärmbelästigung und die Belästigung durch den Qualm, der in die Wohnung zog.
 Der Veranstalter der Party musste eine Geldstrafe in Höhe von 200 D-Mark zahlen.

Oberlandesgericht in Frankfurt (20W 119/06)
Eine Familie klagte, weil ihre Gegner auf der fünf Meter entfernten Terrasse vier bis fünf mal jährlich einen Holzkohletischgrill nutzt. Der Rauch ziehe zur Terrasse und in die Wohnräume. Das Gericht gab in diesem Fall der Familie Recht und die Kläger müssten diese Beeinträchtigung hinnehmen.

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